Donnerstag, 20. November 2008

Gehaltszahlung nach unberechtigter Kündigung, wenn der Mitarbeiter (zum Teil) erfolgsabhängige Vergütung erhält

Gestern fand nun der Gütetermin vor dem Arbeitsgericht statt, in dem eine schwangere Arbeitnehmerin gegen die ihr gegenüber ausgesprochene Kündigung geklagt hatte. Der Arbeitgeber, nunmehr auch anwaltlich vertreten, war insbesondere nach Hinweis des Gerichts, dass die Klage doch recht aussichtsreich sei, bereit, das Arbeitsverhältnis mit der betreffenden Mitarbeiterin fortzusetzen.


Für die vergangenen Wochen hätte die Mitarbeiterin gerne auch ihr Gehalt nachgezahlt. Dieses Gehalt setzt sich laut Vertrag aus einem Fixum und erfolgsabhängigen Provisionszahlungen zusammen. Der Arbeitgeber hatte bereits erklärt, dass er ihr dann das monatliche Fixum abrechnen und auszahlen werde. Erfolgsabhängige Vergütungen könnten natürlich nicht erfolgen, schließlich habe sie ja in der Zwischenzeit nicht gearbeitet.


Mit dieser Ansicht befindet sich der Arbeitgeber jedoch auf dem "Holzweg", worauf ich ihn auch schon im Termin hingewiesen habe. Er befindet sich nach Ausspruch der unberechtigten Kündigung mit der Entgegennahme der Arbeitsleistung meiner Mandantin in Annahmeverzug und hat insofern Verzugslohn zu zahlen. Dieser bemisst sich nach dem Lohnausfallprinzip, d.h. die Mitarbeiterin ist finanziell so zu stellen, als wenn sie weiter gearbeitet hätte. Der Verzugslohn umfasst daher auch entgangene Provisionen.


In solchen Fällen orientiert sich das BAG zum einen an der Höhe der geleisteten Vorauszahlungen, weil diese Anhaltspunkte für die gemeinsame Vorstellung der Parteien über die erwartete Provisionshöhe geben. Zum anderen sind die in der Vergangenheit erzielten Provisionen zu berücksichtigen.


Mal abwarten, ob der Arbeitgeber das jetzt tatsächlich einsieht oder ob wir uns demnächst wegen des rückständigen Gehalts erneut vor Gericht treffen.

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