Freitag, 28. November 2008

Zahlungspflicht der Rechtsschutzversicherung schon vor Ausspruch der Kündigung durch den Arbeitgeber

Der BGH hat in einer Entscheidung vom 19.11.2008, IV ZR 305/07, zu der schon lange umstrittenen Frage Stellung genommen, ob eine Rechtsschutzversicherung, die auch den Arbeitsrechtsschutz umfasst, bereits dann die Anwaltskosten zu erstatten hat, wenn der Versicherungsnehmer vor Erhalt einer Kündigung seines Arbeitgebers anwaltliche Hilfe in Anspruch nimmt.



Nach Auffassung des BGH können Rechtsschutzversicherer auch schon bei einer Kündigungsandrohung des Arbeitgebers eintrittspflichtig sein, und zwar dann, wenn der versicherte Arbeitnehmer Umstände vorbringen kann, wonach eine Rechtsverletzung des Arbeitgebers nahe liegt. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mit einer betriebsbedingten Kündigung droht, falls er nicht freiwillig einen Aufhebungsvertrag unterschreibt, ohne ihm Auskunft über die Sozialauswahl zu erteilen. Hierdurch kann sich der betroffene Arbeitnehmer keinen Eindruck davon verschaffen, ob er bei einer betriebsbedingten Kündigung tatsächlich mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses rechnen muss. Insofern kann nach Ansicht des BGH in einer solchen Kündigungsandrohung eine Fürsorgepflichtverletzung des Arbeitgebers liegen, die den Arbeitnehmer schon vor Erhalt einer Kündigung berechtigt, einen Anwalt einzuschalten, den die Rechtsschutzversicherung zu bezahlen hat.

Keine Kommentare: