Mittwoch, 12. November 2008

Teilzeitarbeit während der Elternzeit

Geht ein Arbeitnehmer in Elternzeit, so kann er gleichzeitig eine Verringerung seiner regelmäßigen Arbeitszeit während der Elternzeit verlangen. Man spricht dann von der sog. Elternteilzeit.
Der Arbeitgeber kann jedoch gem § 15 Abs. 7 Nr. 4 BEEG die gewünschte Elternteilzeit ablehnen, wenn diesem Wunsch des Arbeitnehmers dringende betriebliche Gründe entgegenstehen. Dies ist z.B. der Fall, wenn während der Elternzeit gar kein Beschäftigungsbedarf besteht. Bei der Prüfung einer Beschäftigungsmöglichkeit für den die Elternteilzeit beantragenden Arbeitnehmer sind nur freie Arbeitsplatze zu berücksichtigen. Während der Elternzeit ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, den betreffenden Mitarbeiter zu beschäftigen.
Des Weiteren ist der Arbeitgeber regelmäßig nicht verpflichtet, alle vergleichbaren Arbeitnehmer nach ihrer Bereitschaft zu fragen, ihre Arbeitsverträge so zu ändern, dass die Beschäftigung des Arbeitnehmers mit der gewünschten Elternteilzeit möglich wird. Anders wird man das nur dann sehen können, wenn der Arbeitgeber im konkreten Einzelfall Anhaltspunkte für eine entsprechende Bereitschaft bei einem oder mehreren Arbeitnehmern hat.

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